Steuertip
Steuern sparen:
Kindergartenbeitrag als Betriebsausgabe absetzen

Klaus hat mit seinem Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung in Höhe von € 100 vereinbart. An dieser Gehaltserhöhung wird das Finanzamt nicht beteiligt, denn die Firma überweist die Gehaltserhöhnung monatlich direkt an den Kindergarten, den der 4jährige Sohn von Klaus besucht. Von dieser Vereinbarung profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Die Firma kann den Kindergartenbeitrag als Betriebsausgabe absetzen, für den Arbeitnehmer handelt es sich um eine sogenannte steuerfreie Zuwendung. Wenn kein Betriebskindergarten vorhanden ist, können sich die Firmen an entsprechenden Aufwendungen der MitarbeiterInnen für die Unterbringung und Betreuung der Kinder beteiligen. Es muss sich nicht unbedingt um einen Kindergarten handeln, auch vergleichbare Einrichtungen gehören dazu, Aufwendungen des Arbeitgebers für Tagesmütter, Kinderkrippen, Horte, Kindertagesstätten, in denen die Kinder betreut werden, werden steuerlich begünstigt. Die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder zu Hause wird steuerlich allerdings nicht anerkannt. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss die Verwendung der Gehaltserhöhung in der vereinbarten zweckentsprechenden Weise schriftlich vereinbart werden und dem Arbeitgeber eine entsprechende Verwendung auch nachgewiesen werden. Die Höhe der Beteiligung des Arbeitgebers an den Betreuungskosten ist nicht begrenzt - die Kosten der Betreuung müssen nur allgemein der Üblichkeit entsprechen.

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