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Steuertip
Steuern sparen:
Kindergartenbeitrag als Betriebsausgabe absetzen
Klaus hat mit seinem Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung
in Höhe von € 100 vereinbart. An dieser Gehaltserhöhung
wird das Finanzamt nicht beteiligt, denn die Firma überweist die
Gehaltserhöhnung monatlich direkt an den Kindergarten, den der 4jährige
Sohn von Klaus besucht. Von dieser Vereinbarung profitieren sowohl Arbeitnehmer
als auch Arbeitgeber. Die Firma kann den Kindergartenbeitrag als Betriebsausgabe
absetzen, für den Arbeitnehmer handelt es sich um eine sogenannte
steuerfreie Zuwendung. Wenn kein Betriebskindergarten vorhanden ist, können
sich die Firmen an entsprechenden Aufwendungen der MitarbeiterInnen für
die Unterbringung und Betreuung der Kinder beteiligen. Es muss sich nicht
unbedingt um einen Kindergarten handeln, auch vergleichbare Einrichtungen
gehören dazu, Aufwendungen des Arbeitgebers für Tagesmütter,
Kinderkrippen, Horte, Kindertagesstätten, in denen die Kinder betreut
werden, werden steuerlich begünstigt. Die Betreuung nicht schulpflichtiger
Kinder zu Hause wird steuerlich allerdings nicht anerkannt. Zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer muss die Verwendung der Gehaltserhöhung in der vereinbarten
zweckentsprechenden Weise schriftlich vereinbart werden und dem Arbeitgeber
eine entsprechende Verwendung auch nachgewiesen werden. Die Höhe
der Beteiligung des Arbeitgebers an den Betreuungskosten ist nicht begrenzt
- die Kosten der Betreuung müssen nur allgemein der Üblichkeit
entsprechen.
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