Umgangsrecht
Den Umgang mit dem Vater erzwungen


Recht und Wohl des Kindes: Kölner Richter verhängen Urteil gegen gleichgültigen Elternteil Kann sich die sorgeberechtigte Mutter mit dem Vater nicht über das Ob und Wie des Umgangsrechts einigen, weil dem Vater das Verhältnis zu seinem Kind gleichgültig ist, darf die Mutter das Umgangsrecht des Kindes gegenüber dem Vater gerichtlich erzwingen. Nach einer Entscheidung des Oberlandgerichtes Köln hat auch das Kind selbst die Möglichkeit, dieses Recht einzuklagen. Die Umgangsbefugnis trage, wie das Elternrecht im Ganzen, den Charakter eines Pflichtrechts. Das Familiengericht sei befugt, den Umgang eines Elternteils zum Wohle des Kindes einerseits zu beschränken oder gar auszuschließen, andererseits aber auch gegen einen gleichgültigen Elternteil anzuordnen. Der Gesetzgeber habe im neuen Paragrafen 1684 des BGB die Erzwingbartkeit des Umgangs ausdrücklich bejaht. Damit, so die Kölner Richter, sollen Eltern darauf hingewiesen werden, dass der Umgang mit den Eltern, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat.

(Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln - AZ:27 W 1/01) Quelle: VAMV

 

Umgangsrecht
Schadenersatz bei Verletzung einer gerichtlichen Umgangsregelung

Als sich die Eltern des 5jährigen Leon trennten, blieb Leon bei seiner Mutter, der das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, in Frankfurt wohnen. Der Vater zog von Frankfurt nach Berlin. Weil sich die Eltern über den sogenannten Umgang des Kindes mit seinem Vater nicht einigen konnten, wurde eine gerichtliche Umgangsregelung herbeigeführt. Darin wurde festgelegt, wann und wie lange Leon in den Ferien seinen Vater besuchen konnte. Zu dem Zweck sollte die Mutter Leon zum Flughafen bringen, von wo aus er mit dem Begleitservice der Fluglinie nach Berlin fliegen sollte. In Berlin sollte ihn der Vater vom Flughafen abholen. Bei der Rückreise sollte umgekehrt verfahren werden. Weil die Mutter davon überzeugt war, dass diese Regelung für das Kind eine zu grosse Belastung sei, legt sie gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein. Aber bevor noch eine gerichtliche Entscheidung erging, weigerte sich die Mutter, sich an diese bisherige Regelung zu halten, insbesondere brachte sie den Sohn nicht zu der bestimmten Zeit an den Flughafen. Daraufhin holte der Vater den Jungen mit seinem Auto. Nach der vereinbarten Besuchszeit flog der Junge mit dem Flugzeug nach Frankfurt zurück. Der Vater forderte nun von seiner Exfrau Schadensersatz für die Kosten des nicht genutzten Flugtickets und für das Benzin. Weil die Exfrau nicht zahlte, kam es zum Prozess, den der Vater in letzter Instanz gewann.

(vgl. Urteil des BGH v.19.6.02, AZ:XII ZR 173/00, abgedr. in FamRZ 02, 1099)

Resümee: Wenn ein Elternteil eine richterliche Umgangsregelung zum Wohle des Kindes nicht mehr hinnehmen will, müssen grundsätzlich gerichtliche Schritte zur Änderung der gerichtlichen Entscheidung eingeleitet werden, auch wenn dies in der Regel Zeit braucht. Ansonsten besteht die Gefahr, das der betreuende Elternteil für Verletzung der Vermögenssituation des umgangsberechtigten Elternteils Schadensersatz zahlen muss.

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